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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 242 BGB ... / a) Grundrechte und andere verfassungsrechtliche Maßstäbe.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 13

Das GG und insb die Grundrechte werden nicht unmittelbar zwischen Privaten angewandt (zur Drittwirkungsdebatte Ruffert Vorrang der Verfassung 8 ff und öfter). Vielmehr wirkt die Verfassung mit ihren Wertentscheidungen über die privatrechtlichen Normen und insb über die Generalklauseln in das Privatrecht hinein (BVerfG NJW 94, 36 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]; BGH NZG 12, 718 Rz 14; BAG NZA 86, 227). Das gilt auch für die Gewährleistungen der EMRK (s BGH NJW 06, 1062, 1064 [BGH 16.11.2005 - VIII ZR 5/05]). Die freiwillig privatrechtlich eingegangene Bindung lässt die Grundrechte des Schuldners dabei ggü der Position des Gläubigers deutlich an Gewicht verlieren (BGH NZG 12, 718 [BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11] Rz 14 [den Vertrag vereitelndes Hausverbot pflichtwidrig]).

 

Rn 14

Das allg Persönlichkeitsrecht wirkt über § 242 in die Privatrechtsordnung hinein. Daraus ergibt sich etwa die Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind (BVerfG NJW 94, 36 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]). Gestützt auf § 242 kann ein psychisch Kranker einen Anspruch auf Aufklärung über seine Krankheit haben (BGH NJW 89, 764 [BGH 06.12.1988 - VI ZR 76/88]). Arbeitsrechtlich begründet das allg Persönlichkeitsrecht iVm § 242 einen Anspruch des Arbeitnehmers gg den Arbeitgeber auf Entfernung unrichtiger Einträge aus der Personalakte (BAG NZA 86, 227; BAG NZA 17, 183 [BAG 02.11.2016 - 10 AZR 596/15] Rz 10); in besonderen Fällen kommt auch ein Anspruch auf Entfernung zutreffender Einträge in Betracht (BAG AP § 611 Abmahnung Nr 2 m Anm Conze; BAG BeckRS 15, 73221 Rz 39). Ferner wird auf den durch Art 1, 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutz der Beschäftigungsan...

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