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Saarländisches OLG Urteil vom 18.07.2006 - 4 U 239/05-132

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beaufsichtigung eines Kleinkindes auf einem Bürgersteig

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen.

b) Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße läuft, und achtet sie dabei nicht auf ein herannahendes Fahrzeug, so ist dies eine reflexartige Reaktion, die kein Mitverschulden der Mutter begründet.

 

Normenkette

StVG a.F. § 7 Abs. 1; BGB §§ 823, 847

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 3 O 316/03)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.5.2001 in Saarbrücken ereignet hat.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 9.6.1999 geborenen Klägerin zu 2). Zum Unfallzeitpunkt gingen beide zu Fuß auf dem aus ihrer Sicht rechten Bürgersteig der L. Straße in Saarbrücken-Burbach.

Der Unfall ereignete sich wie folgt:

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die L. Straße in Richtung Völklingen. Rechts von ihm gingen die beiden Klägerinnen auf dem Bürgersteig in dieselbe Richtung. In Höhe des Anwesens L. Straße war auf dem Bürgersteig ein Lieferwagen geparkt. Als sich die beiden Klägerinnen in Höhe des Lieferwagens befanden, lief die Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) weg und gelangte hinter dem Lkw auf die Fahrbahn. Die Klägerin zu 1) rannte hinter der Klägerin zu 2) her, um sie zurückzuhalten. Auf der Fahrbahn wurden beide von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) fuhr nach der Kollision noch etwa 40 m weiter und hielt sein Fahrzeug dann in einer ...

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