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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) 1Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

A. Herkunft.

 

Rn 1

§ 313 kodifiziert die in der Lit aus § 242 entwickelte und seit 1922 (RGZ 103, 328, 332) von der Rspr übernommene Lehre (rechtsvergleichend Kramer SJZ 14, 273; ders JBl 15, 273). Eine sachliche Neuerung war durch § 313 nicht beabsichtigt (mit bloß einer wirklichen Ausnahme, vgl u. Rn 20 sowie Heinrichs FS Heldrich 05, 183, 187 ff). Nach wie vor gilt letztlich die Formulierung von H. Köhler Festgabe 50 Jahre BGH I 00, 295, 296: ›Die Stärke der Lehre von der Geschäftsgrundlage liegt in ihrer Schwäche, nämlich in ihrer Unbestimmtheit sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen.‹ Daher ist die diese Schwäche etwas konkretisierende alte Rspr idR noch verwendbar. Eine empirische Analyse der Rspr des BGH zu § 313 seit 2002 findet sich bei Kruse AcP 224, 38.

B. Funktion.

 

Rn 2

Die Berücksichtigung von Grundlagenstörungen wird häufig als Aufweichung der Vertragstreue (also der R...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch / § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

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