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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1806 BGB – Ende der Vormundschaft.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 1882 aF. Unter Beendigung der Vormundschaft iSd Terminologie des BGB ist einerseits die Beendigung der Vormundschaft insg (§ 1806), zum anderen das Ende des Amts des Vormunds (§ 1805) zu verstehen. In den §§ 1807 iVm §§ 1872 ff werden die Folgen der Beendigung des Amts des Vormunds geregelt. Bei Zweifeln, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, kann dies mit einem deklaratorischen Beschluss gem § 168e FamFG durch das FamG festgestellt werden.

 

Rn 2

Beendigungsgründe. Wichtigster Fall für das Ende der Vormundschaft ist § 1806, der bestimmt, dass die Vormundschaft bei Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds (§ 1773) automatisch kraft Gesetzes endet. Das trifft zu, wenn der Minderjährige volljährig wird, denn die Vormundschaft darf nur über Minderjährige angeordnet werden. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Betreuung vor, so muss diese neu angeordnet werden (§ 1814), dies kann ggf auch bereits vorsorglich ab dem 17. Lebensjahr des Betroffenen geschehen (§ 1814 V). Die Vormundschaft endet auch ohne die Notwendigkeit der Aufhebung durch das FamG beim Tod des Mündels (KGJ 51, 47, 49). Die Regelung des § 1884 aF ist ersatzlos entfallen. Auch der Eintritt oder der Wiedereintritt der elterlichen Sorge (zB Annahme als Kind § 1754; Beendigung des Ruhens der elterlichen Sorge (§§ 1674 II, 1674 a 2) bzw die Rückgewinnung des Vertretungsrechts (zB Aufhebung einer Sorgerechtsentziehung nach § 1666) führen automatisch zur Beendigung der Vormundschaft.

 

Rn 3

Die Vormundschaft endet nicht bei Heirat des Mündels, Auswanderung und Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, da auch über Ausländer eine Vormundsc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1806 Ende der Vormundschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1806 Ende der Vormundschaft

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