Gesetzestext
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
A. Abs 1: Ruhen der elterlichen Sorge.
I.
Rn 1
Die elterliche Sorge ruht, wenn dies durch das FamG festgestellt wird. Die Feststellung hat gestaltungsähnliche Wirkung, die unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit eintritt (BayObLG FamRZ 88, 867, 868). Deshalb handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung auf Grund richterlichen Feststellungsbeschlusses (Staud/Coester § 1674 Rz 2). IRd Amtsermittlung ist ggf vorab zu klären, ob die betroffene Person tatsächlich minderjährig ist (Karlsr FamRZ 24, 1790; KG FamRZ 24, 1793).
II. Voraussetzung.
Rn 2
für die Feststellung des Ruhens ist, dass der betr Elternteil die elterliche Sorge tatsächlich längere Zeit nicht ausüben kann. Entscheidend ist die Prognose für die Zukunft. Die bislang verstriche Zeit kann lediglich ein Indiz dafür sein. Ist die Ausübung voraussichtlich nur über einen kurzen Zeitraum nicht möglich, liegt eine tatsächliche Verhinderung vor, die der Feststellung des Ruhens nicht zugänglich ist, jedoch ebenfalls die Rechtsfolge des § 1678 I auslöst. Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge kommt aber nur in Betracht, wenn die Aussicht besteht, dass sie nach Wegfall des tatsächlichen Hindernisses wieder ausgeübt werden kann (Hamm FamRZ 96, 1029, 1030; aA Staud/Coester § 1674 Rz 8: auch bleibende Verhinderungen).
Rn 3
Die längere körperliche Abwesenheit eines oder beider Elternteile, insb bei Auslandsaufenthalt (praktisch relevant bei sog ›unbegleiteten Minderjährigen‹, die ohne Eltern nach Deutschland einreisen), führt nicht automatisch zu einem tatsächlichen Ausübungshinde...