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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1678 BGB – Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.

(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

A. Abs 1: Rechtsfolge bei ursprünglich gemeinsamer Sorge.

 

Rn 1

I Hs 1 setzt voraus, dass zunächst beiden Elternteilen die Sorge gemeinsam zustand. In diesem Fall wächst einem Elternteil die Alleinsorge automatisch ohne Sachprüfung kraft Gesetzes zu, wenn der andere entweder rechtlich gem § 1673 oder tatsächlich an der Ausübung verhindert ist. Bei tatsächlicher Verhinderung spielt es keine Rolle, ob das Ruhen gem § 1674 festgestellt wurde oder nicht; die Rechtsfolge gilt deshalb auch bei nur vorübergehendem tatsächlichem Ausübungshindernis.

 

Rn 2

Die Voraussetzung der ursprünglich gemeinsamen Sorge folgt aus I Hs 2, der die Rechtsfolge des I Hs 1 für die Fälle der Alleinsorge gem §§ 1626a III und 1671 ausschließt. § 1678 findet in entspr eingeschränkter Form auch Anwendung, wenn sich die Verhinderung oder die gemeinsame Sorge nur auf Teilbereiche der elterlichen Sorge erstreckt.

B. Abs 2: Rechtsfolge bei ursprünglicher Alleinsorge.

 

Rn 3

Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entspr § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (dies galt in ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
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