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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1882 BGB – Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

 

Rn 1

Normzweck. Auch bei dieser Form der Pflegschaft handelt es sich um eine Personalpflegschaft, die dazu dient, das Fürsorgebedürfnis zu befriedigen, das entstehen kann, wenn ungewiss ist, wer an einer bestimmten Angelegenheit beteiligt ist. Anwendbar ist die Norm auch auf einen noch nicht Erzeugten und auf juristische Personen; nicht hingegen bei eigentümerlosen Grundstücken (str, vgl Soergel/Zimmermann § 1913 aF Rz 2 mwN). Sondernormen, wie zB § 207 BauGB oder § 17 SachenRBerG (Brandbg OLG-NL 96, 277) verdrängen § 1882. § 1882 entspricht § 1913 aF.

 

Rn 2

Die Pflegschaft kann nur für unbekannte oder ungewisse Beteiligte bestellt werden (1). Es genügt dabei auch, wenn über die Berechtigung gestritten wird (Ddorf Rpfleger 76, 358). Häufigster Anwendungsfall ist das in 2 genannte Regelbeispiel der Nacherbschaft, weil diese an den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses geknüpft ist (vgl §§ 2101, 2104, 2105 I, 2106 II, 2139). In Betracht kommen aber zB auch Unklarheiten über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall sämtlicher Mitglieder (Köln NJW-RR 99, 336 [OLG Köln 19.09.1997 - 16 Wx 215/97]).

 

Rn 3

Die Unkenntnis des bzw die Ungewissheit über den Beteiligten muss zu einem gegenwärtigen Fürsorgebedürfnis führen. Es liegt vor, wenn das Geschäft für den Unbekannten vorteilhaft ist und nicht ausschließlich im Interesse eines Dritten liegt. Es ...

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