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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm setzt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person nach § 1 voraus. Sie regelt die wichtigste Altersstufe des Menschen, nämlich die Volljährigkeit mit 18 Jahren. Bis zum 31.12.74 trat die Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahr ein. Heute ist iRd Volljährigkeit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (s.u. § 104 Rn 1) und die Deliktsfähigkeit (§ 828) also identisch.

B. Eintritt der Volljährigkeit.

 

Rn 2

Die Volljährigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Dies ist der Beginn des 18. Geburtstages um 0.00 Uhr (§ 187 II 2). Eine vorzeitige Volljährigkeitserklärung gibt es nicht mehr, ebenso gibt es keine Möglichkeit, die Volljährigkeit hinauszuschieben.

C. Wirkungen der Volljährigkeit.

 

Rn 3

Zentrale Wirkung der Volljährigkeit ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl §§ 104 ff). Weiterhin tritt die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO), die Ehemündigkeit (§ 1303 S 1), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§ 2247 IV mit § 2229 I) sowie das passive Wahlrecht (Art 38 II GG) ein. Es endet ab diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge bzw eine Vormundschaft (§§ 1626 I, 1806 mit 1773). Auch im Verwaltungs- und Sozialrecht ist der Volljährige uneingeschränkt verfahrens- und handlungsfähig (§ 12 I Nr 1 VwVfG, § 11 I Nr 1 SGB X). Mit der Volljährigkeit enden die Erziehungsbeistandschaft, die Vollzeitpflege und die Heimerziehung.

D. Privatrechtliche Bedeutung von Altersstufen.

 

Rn 4

Das Privatrecht (und ebenso das Öffentliche Recht) kennen viele weitere rechtlich bedeutsame Altersstufen, von deren Erreichen bestimmte Rechte und Pflichten abhängig sind. Zu Einzelheiten vgl die Übersicht bei MüKoBGB/Schmitt § 2 Rz 13; ferner L. Prütting Das Lebensalter im privaten und öffentlichen Recht, 1954. Grundprobleme von Altersabstufungen erörtern Spickhoff AcP 208, 345 und Roth AcP 208, 452. Zur gesetzlichen Entwicklu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2 Eintritt der Volljährigkeit
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