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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1303 BGB – Ehemündigkeit.

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Gesetzestext

 

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die §§ 1303 ff regeln die Voraussetzungen für die Eingehung der Ehe einerseits sowie gesetzliche Ehehindernisse andererseits. Sie gelten nach dem Eröffnungsgesetz für die Eheschließung verschieden- wie gleichgeschlechtlicher Personen. Zu unterscheiden sind die wirksam geschlossene Ehe, die aufhebbare Ehe, bei der Abschlussmängel vorhanden sind und die mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden kann, die Nichtehe) sowie die unwirksame Ehe nach S 2 der Vorschrift, die keinerlei rechtliche Wirkungen erzeugen (Erbarth NZFam 21, 9. IRd verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien hat der Gesetzgeber bei der Form der Eheschließung einen größeren Gestaltungsspielraum, jedoch bei Ehehindernissen einen geringeren (BVerfG FamRZ 23, 837, 843). Nach einem Beschluss des OLG Bamberg (FamRZ 16, 1270; hierzu BGH FamRZ 19, 181 [Rz 44 ff]; s Rn 3 aE), in dem die in Syrien mit einem 14-jährigen Mädchen geschlossene Ehe als wirksam angesehen wurde, wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (G v 17.7.17 I 2429) die Vorschrift erheblich verändert (Rspr.-Übersicht bei Wagner FamRZ 21, 1266). Für eine wirksame Eheschließung ist die Volljährigkeit beider Ehegatten Voraussetzung. Besondere kollisionsrechtliche Brisanz erhält die Regelung in S 2 durch die Rechtsfolge aus dem Zusammenhang mit Art 13 EGBGB.

B. Ehemündigkeit.

 

Rn 2

Für eine wirksame Ehe müssen beide Ehegatten bei Eheschließung ehemündig und geschäftsfähig sein (Frankf FamRZ 24, 1465 [zur Altersfeststellung und zum Beweiswert eines Passdokuments]). Hat ein minderjähriger Ehegatte, der 16 oder 17 Jahre alt ist, die Ehe geschlossen, so ist diese aufhebbar (§ 1314 I N...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1303 Ehemündigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1303 Ehemündigkeit

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