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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2229 BGB – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Gesetzestext

 

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Testierfähigkeit ist ein selbstständig geregelter Unterfall der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). Nur wer testierfähig ist, kann ein Testament wirksam errichten, ändern oder widerrufen. Die Testierfähigkeit muss beim Errichtungsakt bis zu dessen Ende gegeben sein (BGHZ 30, 294); sie soll vom Notar geprüft werden (§§ 11, 28 BeurkG). Wird der Erblasser später testierunfähig, wird die Gültigkeit des Testaments dadurch nicht berührt.

B. Tatbestandsvoraussetzungen

I. Vollendung des 16. Lebensjahrs.

 

Rn 2

Testierfähigkeit erfordert gem I die Vollendung des 16. Lebensjahrs. Unter dieser Voraussetzung kann auch der Minderjährige testieren; er benötigt dazu nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (II). Er kann allerdings nur ein öffentliches Testament (§ 2231 Nr 1) errichten und auch dies nicht durch Übergabe einer verschlossenen Schrift (§ 2233 I). Ein eigenhändiges Testament kann er nicht errichten (§ 2247 IV). Minderjährige unter 16 Jahren können weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter testieren (§ 2064).

II. Geistige Fähigkeiten.

 

Rn 3

Testierfähig ist nur, wer selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann. Unter welchen Voraussetzungen diese Fähigkeit fehlt, hat der Gesetzgeber in IV aufgrund von Art 14 I 2 GG konkretisiert (vgl BVerfG NJW 99, 1853 [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94]). Nach IV entscheidet sich, ob...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
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