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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2233 BGB – Sonderfälle.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Gesetzestext

 

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

A. Minderjährige.

 

Rn 1

Testierfähige Minderjährige (§ 2229 I, II) sind auf das öffentliche Testament beschränkt (§§ 2231 Nr 1; 2247 IV). I soll gewährleisten, dass sie nur nach Beratung durch einen Notar testieren. Aus diesem Grunde können sie auch das öffentliche Testament nur durch Erklärung ggü dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (§ 2232). Die Vorschrift ist zwingend; bei Verstoß ist das Testament nichtig (§ 125). Eine Heilung mit Eintritt der Volljährigkeit ist mit Rücksicht auf den Zweck des I ausgeschlossen (Soergel/Klingseis Rz 4).

B. Leseunfähige Personen.

 

Rn 2

Wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann gem II nur ein öffentliches Testament (§ 2231 Nr 1) errichten, und zwar lediglich durch Erklärung ggü dem Notar (§§ 2232 1; 2247 IV). Von anderen Testamentsformen sind Leseunfähige ausgeschlossen, weil diese voraussetzen, dass der Testator Geschriebenes kontrollieren kann (vgl RGZ 76, 94; BayObLG NJW-RR 97, 1438). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments. Die Beschränkung betrifft Sehbehinderte, sofern sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung völlig erblindet (BayObLG FamRZ 00, 322) oder hochgradig schwachsichtig sind (MüKo/Sticherling Rz 11 mwN). Erfasst sind auch Personen, die Geschriebenes zwar sehen, aber inhaltlich nicht verstehen können, also neben Analphabeten auch solche, die wegen einer Störung im Gehirn das Gelesene nicht umsetzen können (BayObLG NJW-RR 97, 1438 [BayObLG 27.06.1997 - 1 Z BR 240/96]).

 

Rn 3

Se...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2233 Sonderfälle
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