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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

A. Formzwecke.

 

Rn 1

Grundlagen. § 125 S 1 normiert eine strikte Rechtsfolgenanordnung bei einer verletzten gesetzlichen Form. S 2 sieht eine weniger strenge Folgenbestimmung bei einer nicht eingehaltenen rechtsgeschäftlichen Form vor. Mit den Formgeboten, sei es den gesetzlichen, etwa aus den §§ 311b I 1, 518 I 1, 766 S 1, sei es den rechtsgeschäftlichen, sowie den Formarten der §§ 126 ff bildet die Norm ein Regelungsdreieck, das die Balance zwischen freiheitssichernden und -beschränkenden Wirkungen der Formanforderungen gewährleisten soll. Generell gilt für Rechtsgeschäfte der Grundsatz der Formfreiheit. Der gesetzliche Formzwang bildet eine von den Formzwecken gesteuerte Ausnahme. Welchem Zweck eine bestimmte Form dient, ist aus der sie anordnenden Norm zu ermitteln (BGH NJW 89, 1484). Gesetzliche Formvorschriften sind idR zwingend und auch dann einzuhalten, wenn ihre Funktion auf andere Weise zu erfüllen ist (vgl BGHZ 53, 194f). Der Kanon der Formzwecke ist nicht abschließend (Mankowski JZ 10, 662).

 

Rn 2

Klarstellungs- und Beweisfunktion. Fast alle formgebundenen Erklärungen dienen der Rechtsklarheit und dem Nachweis für die Vornahme sowie den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, selbst wenn andere Aufgaben hinzukommen. Dies gilt etwa für das Schriftformerfordernis beim Mietvertrag, § 550, auch zum Schutz Dritter (BGHZ 136, 357, 370; BGH NJW 08, 2178 Tz 17), oder bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, § 623, die notarielle Beurkundung von Verträgen über Grundstücke, § 311b I 1, bzw Eheverträgen, § 1410, und die behördliche Form der Eheschließung, § 1310.

 

Rn 3

Warnfunktion. Bei wirtschaftlich b...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
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