Gesetzestext
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 126 bestimmt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform normiert dies § 127. § 126 gilt für alle Schriftformerfordernisse des BGB und des Privatrechts. Kirchenverfassungsrechtliche Bestimmungen stellen keine Formvorschriften dar (Ddorf WM 19, 603). Schriftform verlangen die §§ 81 III, 111 2, 368, 484, 492, 505 II, 550, 568, 594, 623 (für Kündigung, BAG DB 07, 919 Tz 70, NZI 17, 577; für Aufhebungsvertrag mit zwei ArbG-Unterschriften bei Kündigung und Klageverzichtsvereinbarung, BAG NZA 07, 1227 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06] Tz 20, nicht aber für Abwicklungsvertrag, BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 19; zur Abgrenzung und zu der im Abwicklungsvertrag eröffneten Möglichkeit zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, BAG NJW 16, 2138 [BAG 17.12.2015 - 6 AZR 709/14]), §§ 655b, 782, 792 I 2, 1154 I. Die gesetzliche Terminologie ist nicht einheitlich. Synonyme sind die schriftliche Anzeige, § 410 II, schriftliche Erklärung, §§ 574b, 577 III, schriftliche Erteilung, §§ 1904 II, 1906 V – beachte nF §§ 1829, § 1820, schriftliche Erteilung eine...