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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 792 BGB – Übertragung der Anweisung.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. 2Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.

(2) 1Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.

(3) 1Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. 2Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

A. Übertragung der Anweisung.

 

Rn 1

Nach § 792 I 1 ist eine Übertragung der Anweisung auf einen Dritten grds möglich. Zu unterscheiden ist zwischen noch nicht angenommener und angenommener Anweisung. Bei noch nicht angenommener Anweisung wird die Einziehungsermächtigung übertragen (§§ 398 ff analog); nach Annahme der Anweisung erfolgt zugleich eine Abtretung der abstrakten Forderung aus der Annahme (§§ 398 ff; str s MüKo/Habersack Rz 2, der vor Annahme von einer Substitution ausgeht; anders Staud/Marburger Rz 2). Die Übertragung erfolgt durch einen Übertragungsvertrag zwischen Anweisungsempfänger und Erwerber der Anweisung. Die Übertragungserklärung muss schriftlich abgegeben werden (§ 126), wobei das nicht zwingend auf der Urkunde selbst zu erfolgen hat. Die Annahme durch den Erwerber ist formfrei und wird zumeist konkludent durch Entgegennahme der Anweisungsurkunde geschehen (Staud/Marburger Rz 3; BeckOKBGB/G...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 792 Übertragung der Anweisung
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