Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
A. Bedeutung.
I. Inhalt und Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift betrifft die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Sie ermöglicht die Auswechselung der Person des Gläubigers ohne Zustimmung des Schuldners. Die Forderung als relatives Recht wird damit zu einem Gegenstand des Rechtsverkehrs. Die Abtretung hat verfügende Wirkung (Verfügungsgeschäft): Der neue Gläubiger tritt gem § 398 2 an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
II. Forderungsübergang kraft Gesetzes.
Rn 2
Neben die Abtretung als rechtsgeschäftlich begründetem Forderungsübergang tritt die Übertragung kraft Gesetzes (cessio legis). Für diese verweist § 412 weitgehend auf die §§ 398 ff. Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes wird derjenige kraft gerichtlicher Anordnung u Verwaltungsakt gleichgestellt (§ 412 Rn 4).
III. Öffentlich-rechtliche Forderungen.
Rn 3
Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sind abtretbar (BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007, 1008; BVerwG NJW 93, 1610; BGH ZIP 95, 1698). Die §§ 398 ff gelten jedoch – Ausn: § 411 – nicht unmittelbar. Vielmehr sind hier spezielle Vorschriften (zB § 46 AO; § 53 SGB I) zu beachten. Fehlen solche Spezialregelungen, so können die §§ 398 ff unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie entspr herangezogen werden (BVerwGE 28, 254, 258; 39, 273, 275), u zwar, sofern es sich um Forderungen landesrechtlichen Ursprungs handelt, als irreversibles Landesrecht (BVerwG NJW 93, 1610). Auch die Übertragung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private ist möglich (BGHZ 75, 23, 24). Der Übergang der Forderung ändert die Rechtsnatur der Forderung aber nicht (BGH WM 13, 1641; aA BGHZ 75, 23, 24).
B. Abtretungsvertrag.
I. Grundlagen.
Rn 4
Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bish...