Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Beförderung von Gegenständen kann – soweit sie in Deutschland steuerbar ist – unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Notwendig ist dafür eine drittlandsgrenzüberschreitende Warenbewegung.
Die Beförderung muss sich entweder unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn die Kosten für diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr mit einbezogen wurden.
Bisher war es in Deutschland unerheblich, ob die Beförderungsleistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände erbracht wurde. So konnte auch die Beförderungsleistung eines sog. Unterfrachtführers gegenüber dem Hauptfrachtführer unter den weiteren Bedingungen steuerfrei sein.
Der EuGH hatte allerdings in einem aus Lettland vorgelegten Verfahren entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Aus- oder Einfuhr nicht nur voraussetzt, dass die betreffenden Leistungen zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitragen müssen, sondern dass diese Dienstleistungen auch unmittelbar an den Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände erbracht werden müssen.
Die Finanzverwaltung nimmt jetzt dieses Urteil des EuGH auf und ändert entsprechend den UStAE. In Abschn. 4.3.2 Abs. 4 Satz 5 UStAE ist ergänzt worden, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt, da dieser die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt, sondern an den Hauptfrachtführer.