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Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile

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Überblick

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Sacheinlagen und Anteilstausch durch das SEStEG neu konzipiert. Erfolgen diese Einbringungen unter dem gemeinen Wert und veräußert der Einbringende die erhaltenen Anteile bzw. die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb einer Sperrfrist von 7 Jahren, ist eine rückwirkende Besteuerung geregelt. Diese Besteuerung löst die bisherige Regelung zu den einbringungsgeborenen Anteilen ab.

 

Kommentar

Um die Besteuerung sicherzustellen, muss der Einbringende jährlich bis zum 31.5. nachweisen, wem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge trifft diese Nachweispflicht den Rechtsnachfolger, bei einer Mitverstrickung zusätzlich den Eigner der mitverstrickten Anteile.

Das BFM hat nun zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser neuen Nachweispflicht Stellung genommen.

  • Zunächst wurde festgelegt, bei welchem Finanzamt der Nachweis zu erbringen ist. Der Einbringende hat den Nachweis gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen. Lag bereits bei Einbringung nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, bleibt das damals zuständige Finanzamt weiter maßgebend. Fällt die unbeschränkte Steuerpflicht erst nach der Einbringung weg, ist der Nachweis weiterhin dem zuvor zuständigen Wohnsitzfinanzamt (§ 6 Abs. 7 Satz 1 AStG) gegenüber zu erbringen.
  • Als Nachweis wird bei einer Sacheinlage eine schriftliche Erklärung gefordert, in welcher der wirtschaftliche Eigentümer der erhaltenen Anteile seit der Einbringung benannt wird. Die Gesellschafterstellung ist durch eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft nachzuweisen. Wurden die Anteile übertragen, ist nachzuweisen, an wen und auf welche Weise dies erfolgt ist.

    Beim Anteilstausch fordert die Finanzverwaltung eine Bes...

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