Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Gesetzestext
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
A. Form.
Rn 1
Da sowohl eine Abrechnung als auch ein Vergleich den Verpflichtungswillen des Anerkennenden mit Sicherheit erkennen lassen, können sie formfrei erfolgen (BGH NJW 93, 584f [BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92]). Formfreiheit liegt nach § 350 HGB zudem bei einer Verpflichtungserklärung eines Vollkaufmanns vor. Strengere Formvorschriften sind zu beachten (§§ 311b, 518).
B. Vergleich.
Rn 2
§ 782 spielt für den Vergleich (§ 779) in der Praxis kaum eine Rolle, da so zustande gekommene Anerkenntnisse zumeist formfreie kausale Geschäfte sind und die Parteien nur ausnw zusätzlich ein konstitutives Anerkenntnis wollen (MüKo/Habersack Rz 3; Staud/Marburger Rz 2). Wird statt eines Vergleichs die Form des Anerkenntnisses gewählt, kann darin ein Verzichtsvertrag auf Erstattung von Vergleichskosten liegen (Stuttg NJW 05, 2161f [OLG Stuttgart 24.03.2005 - 8 W 112/05]).
C. Abrechnung.
Rn 3
Abrechnung ist die vertragliche Feststellung eines Rechnungsergebnisses aus mehreren Rechnungsposten (RGZ 71, 102, 103; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2). Legen die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung fest, so dass sich der Gläubiger künftig bzgl seiner Ansprüche nur noch auf diese zu berufen braucht, ist ein entspr Verpflichtungswille zu bejahen. Ein solcher kann auch stillschweigend erfolgen (BGHZ 49, 24, 29: Rechnungsauszug; WM 58, 620: Laufende Rechnung). So kann eine Annahme in der widerspruchslosen Fortsetzung des bisherigen Rechnungsverhältnisses (BGH WM 58, 620, 621), der Zahlung von Abschlägen (RGZ 95, 18, 20) oder der Erklärung einer Ratenzahlung (RGZ 71, 102, 104) liegen. A...