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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 780 BGB – Schuldversprechen.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

A. Rechtsnatur und Abgrenzung.

 

Rn 1

Ein selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis ist ein einseitig verpflichtender, abstrakter Vertrag, durch den eine vom zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung eingegangen wird. Er kann auch auf Grund der Schuld eines Dritten (BGH NJW 00, 2984f [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]) geschlossen bzw zu Gunsten eines Dritten erteilt werden (München OLGZ 66, 385, 386). Schuldversprechen (§ 780) und Schuldanerkenntnis (§ 781) sind beides abstrakte Schuldverträge. Sie unterscheiden sich sachlich/inhaltlich nicht, sondern lediglich in der äußeren Form des Vertrags bzw der Formulierung.

 

Rn 2

Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob eine Erklärung mit Vertragscharakter (iSd §§ 780 oder 781) oder ohne gewollt ist. Liegt eine Erklärung mit Vertragscharakter vor, ist sie dahingehend auszulegen, ob ein abstrakter Vertrag geschlossen werden soll oder nur der Inhalt einer Verbindlichkeit festgestellt wird. Die Parteien müssen sich auch über die Selbstständigkeit der Verpflichtung geeinigt haben (BGH NJW 99, 574, 575 [BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97]). Lediglich ein nicht §§ 780, 781 unterfallender Schuldbestätigungsvertrag oder ein Vergleich iSd § 779 liegt vor, wenn die Parteien nur eine zweifelhafte Forderung bestätigen und gg Einwendungen sichern wollen. Unter bestimmten Umständen kann eine Umdeutung eines formunwirksamen Wechsels in ein Schuldversprechen nach § 780 erfolgen. Ist die Verpflichtung lediglich ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 780 Schuldversprechen
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