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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 781 BGB – Schuldanerkenntnis.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

A. Begriff und Abgrenzung.

 

Rn 1

§ 781 betrifft das konstitutive (dh abstrakte) Schuldanerkenntnis, welches, wie das Schuldversprechen des § 780, eine selbstständige einseitige Forderung begründet. Abzugrenzen hiervon ist das deklaratorische (dh kausale) Schuldanerkenntnis, durch welches lediglich eine bereits existierende Schuld endgültig festgelegt werden soll. Unabhängig vom Wortlaut des § 781 müssen sich die Parteien, wie bei § 780, auch über die selbstständige Natur der Verpflichtung geeinigt haben (vgl BGH WM 76, 907; BAG BB 16, 2427 [BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14] Rz 25; MüKo/Habersack § 780 Rz 3f). Eine Abgrenzung ist auch zum tatsächlichen einseitigen und nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnis vorzunehmen, dem nur eine Beweisfunktion zukommt. Von § 781 nicht erfasst ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 II) sowie das prozessuale Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Auch Verträge, durch die andere Rechtsverhältnisse als Schuldverträge anerkannt werden (zB Eigentums- oder Familienrechte), fallen nicht unter § 781. Ein Anerkenntnis iSd § 781 ist in den §§ 214 II 2, 812 II gemeint. Die ohne Rechtsgrund begründete neue, abstrakte Verpflichtung ist kondizierbar (§ 812 II; BGH NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; 05, 2991, 2993 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]; vgl oben § 780 Rn 15f).

 

Rn 2

Ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis iSd § 781 (BGH NJW 00, 2984, 2985 [B...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 781 Schuldanerkenntnis
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