Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
A. Grundlagen.
I. Überblick.
Rn 1
§ 397 regelt zwei Tatbestände, nämlich den Erlassvertrag in I und das negative Schuldanerkenntnis in II. Entscheidend beim Erlass ist der Wille der Parteien, die betroffene Forderung zum Erlöschen zu bringen. Der Gläubiger muss verzichten wollen. Das ist nach allgemeinen Regeln (§§ 133, 157) zu ermitteln und kann sich daher auch aus dem Empfängerhorizont ergeben (München WM 94, 21 [OLG München 24.09.1992 - 19 U 6888/91]).
Rn 2
Der Erlassvertrag ist ein abstraktes Rechtsgeschäft, mit dem die an einem Schuldverhältnis Beteiligten über dessen Inhalt verfügen. Der Erlassvertrag als Verfügungsgeschäft wird mithin typischerweise aufgrund eines anderen, für den Erlass kausalen Rechtsgeschäfts, abgeschlossen (BGH NJW 02, 429). Fehlt dieser Rechtsgrund, so kann der Erlass kondiziert und die Wiederbegründung des getilgten Schuldverhältnisses verlangt werden. Bei dem kausalen Grundgeschäft wird es sich häufig um einen Vergleich (§ 779) oder eine Schenkung (§ 516) handeln (BGH NJW-RR 98, 590). Beim schenkweise erfolgten Erlass liegt im Abschluss des Erlassvertrags der Vollzug der Schenkung iSd § 518 II (Stuttg NJW 87, 782 [OLG Stuttgart 21.03.1986 - 2 U 181/85]). Hierunter fällt auch der mit einer Versicherung geschlossene Abfindungsvergleich (BGH NJW 96, 3418 [BGH 24.09.1996 - VI ZR 315/95]). Auch auf eine zukünftige Verbindlichkeit kann durch Erlassvertrag verzichtet werden (BGH NJW-RR 93, 1111 [BGH 25.05.1993 - VI ZR 272/92]; aA RGZ 124, 325, 326; 148, 257, 262), wobei zT statt eines Erlasses eine Vereinbarung über die Nichtentstehung der Forderung angen...