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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 516 BGB – Begriff der Schenkung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. 3Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Handschenkung, I) oder ihr nachfolgen (II) und bedarf dann keiner Form. Das Schenkungsangebot kann auch noch nach dem Tod des Schenkers angenommen werden (§§ 130 II, 153), wenn es nicht vorher, evtl durch den Erben, widerrufen worden ist (§ 130). Ein Widerruf kann auch darin liegen, dass ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen verfügt (BGH WM 18, 832; krit Strobel WM 19, 1477). Im Fall des II 2 wird die Annahme fingiert. Die Schenkung kann auch durch Vertrag zugunsten Dritter erfolgen (BGHZ 46, 198).

 

Rn 2

Die Schenkung ist im Interesse Dritter Beschränkungen unterworfen (§§ 1425, 1641, 1798, 1854, 1813, 2113 II, 2205). So unterliegt ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nac...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 516 Begriff der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 516 Begriff der Schenkung

  (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.  (2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der ...

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