Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
A. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Allg.
Rn 1
Die Vorschrift enthält den Kern der Vollstreckerbefugnisse, insb den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird flankiert von § 2211, wonach die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen können, so dass das Verfügungsrecht dem Testamentsvollstrecker ausschließlich zugewiesen ist. Zusätzlich ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Dies dient der Verwaltungsfunktion. Folgerichtig muss der Testamentsvollstrecker solche Nachlassgegenstände, die er für die Verwaltung des Nachlasses nicht benötigt, nach § 2217 I an den oder die Erben auf deren Verlangen herausgeben. IÜ aber muss der Erbe, der nach § 857 mit dem Erbfall den Besitz erwirbt, dem Testamentsvollstrecker den unmittelbaren Besitz nach § 2205 2 überlassen. Nach § 2041 (bei Miterben unmittelbar, beim Alleinerben analog) erstreckt sich die Verwaltung auch auf Ersatzgegenstände, die mit Mitteln der Erbschaft erworben werden (BGH NJW 68, 1824; Hamm ZEV 01, 275), aber nicht auf die Gegenleistung, die ein Erbe für den Verkauf seines Erbteils erhalten hat (Grüneberg/Weidlich Rz 26 mwN).
Rn 2
Der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt idR der gesamte Nachlass, soweit sich die Testamentsvollstreckung auf ihn bezieht. Dazu gehören ua Urheberrechte gem entspr letztwilliger Verfügung nach § 28 II UrhG (vgl Klingelhöffer ZEV 99, 421), Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters nach § 89b HGB (NK/...