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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2217 BGB – Überlassung von Nachlassgegenständen.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

 

Rn 1

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Erblasser vielfach die Erben nicht gänzlich vom Nachlass ausschließen wollen. Eine Verpflichtung zur Ausschüttung von Erträgen ergibt sich im allg schon aus § 2216 I. IÜ kann nach § 2217 I der Erbe die Herausgabe von Nachlassgegenständen unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat (vgl § 2220). Weitergehend sieht die hM (BGHZ 56, 275, 284; Staud/Dutta Rz 10 mwN) die Freigabe an die Erben grds als ausgeschlossen an, wenn Dauervollstreckung angeordnet ist. Auch insofern kommt es jedoch auf den Zweck an, den der Erblasser mit der Vollstreckung verfolgt: Wenn sich die Anordnung auf den ganzen Nachlass bezieht (der Erblasser also von § 2208 keinen Gebrauch gemacht hat), der Zweck aber zB die Erhaltung des Grundbesitzes ist, kann den Erben nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der ErbSt sehr wohl der Anspruch aus § 2217 I hinsichtlich des Mobiliar- und Wertpapiervermögens zustehen.

 

Rn 2

Das Verlangen gem § 2217 I muss von allen Erben geltend gemacht werden. Erbe und Testamentsvollstrecker gemeinsam...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

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