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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

In den §§ 130–132 ist bestimmt, von welchem Zeitpunkt an eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen entfaltet. Nach dem Wortlaut von § 130 ist zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei Letzteren weiter zwischen Erklärungen ggü Anwesenden und Abwesenden zu unterscheiden. Normiert sind insb die Wirkungen von Abgabe und Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden sowie die Schranken eines Widerrufs (Medicus/Petersen AT Rz 257f). Unter welchen Voraussetzungen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, ist ungeregelt. Es genügt eine Vollendung des Erklärungsvorgangs, also die Abgabe der Erklärung (MüKo/Einsele § 130 Rz 5). Offengeblieben sind auch die Anforderungen an eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden. Va sind die Voraussetzungen an die Abgabe und den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ungeregelt, worum sich die meisten Probleme ranken.

B. Anwendungsbereich.

I. Grundsatz.

 

Rn 2

§ 130 gilt für empfangsbedürftige sowie amtsempfangsbedürftige Erklärungen, § 130 III (Rn 22), und ist auf geschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]). Eine – inhaltlich kaum abweichende – Zugangsfiktion regelt § 312e I 2. Bei Benachrichtigun...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Bürgerliches Gesetzbuch / § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

  (1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf ...

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