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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1813 BGB – Anwendung des Vormundschaftsrechts.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

 

Rn 1

Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für die Vormundschaft geltenden Regeln anzuwenden (BTDrs 19/24445, 229). Das gilt nicht nur für die in den §§ 1809 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für an anderer Stelle im BGB (zB Nachlasspflegschaft, Beistandschaft, Ergänzungspflegschaft) oder auch in anderen Gesetzen (zB Verfahrenspflegschaft) geregelte Pflegschaftsverhältnisse (vgl für den Umgangspfleger: Brandbg FamRZ 08, 1478). Eine weitere Ausn von dem Grundsatz des § 1813 I stellt für den Bereich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung § 1811 IV für die Zuwendungspflegschaft dar.

 

Rn 2

Im Einzelnen gelten insb entspr: Auswahl (§ 1778, 1779), Bestellung § 1773, Führung (§§ 1788 ff), Beratung und Aufsicht (§ 1802 ff), gerichtliche Genehmigungserfordernisse (§§ 1795 II, 1799), Haftung (§ 1794), Aufwendungsersatz u Vergütung (§ 1808), Ablehnungsrecht (§ 1786), Ausschluss der Vertretungsmacht (§§ 1789 II, 1824), Entlassung (§ 1804 mit Sonderregelungen in §§ 1776 II, 1777 IV 1). Die Pflegschaft endet grds durch Aufhebung (§ 1812) oder in den Fällen der §§ 1810 S 2, 1812 II, automatisch.

 

Rn 3

§ 1813 II entspricht im Wesentlichen § 1916 aF. Die Norm soll bei der Auswahl des Ergänzungspflegers (§ 1809) Interessenkollisionen verhindern und erklärt darum die Vorschriften über die Auswahl des Vormunds für nicht anwendbar. Wie bisher sollen die Eltern für den Bereich, in dem sie selbst das Kind nicht vertreten können, keinen Ergänzungspfleger bestimmen können. Es würde dem Zweck der Ergänzungspflegschaft...

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