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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1794 BGB – Haftung des Vormunds.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

A. Rechtsgrund.

 

Rn 1

§ 1794 übernimmt § 1833 unter Änderung der Beweislastverteilung und entspricht der Haftung des Betreuers (§ 1826). Die Norm regelt die Haftung für Schäden, die der Vormund dem Mündel zufügt (I). Ihre Rechtsgrundlage wird von der hM auf ein gesetzliches Schuldverhältnis familienrechtlicher Art zurückgeführt, da der Vormund nicht Beamter iSd § 839 ist, sondern trotz staatlicher Kontrolle seiner Amtsführung in einem privatrechtlichen Verhältnis zum Mündel steht (BGHZ 17, 108).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Wird die Vormundschaft aufgehoben, weil ihre gesetzlichen Grundlagen nicht vorlagen, auch bei bloßer Untauglichkeit des Vormunds (§ 1784 II), schließt dies eine Haftung nach § 1794 nicht aus. Anders bei der Bestellung eines geschäftsunfähigen Vormunds (§ 1784 I). § 1794 gilt entspr für die Pflegschaft (§ 1813 I). Bei Tod des Betreuten Haftung ggü den Erben (LG Berlin FamRZ 10,...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1794 Haftung des Vormunds
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