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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1789 BGB – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen.

(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei denn, dass Angelegenheiten dem Pfleger ausdrücklich zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen worden sind (s § 1777 II). Er hat die Vormundschaft in erster Linie im wohlverstandenen Interesse des Mündels auszuüben (§ 1788), soweit damit vereinbar, darf er bei seiner Amtsführung darüber hinaus auch die Interessen der Familie des Mündels berücksichtigen (vgl § 1855 Rn 4). Bei der Ausübung des Sorgerechts gilt der Grundsatz der Selbstständigkeit des Vormunds, dh, er bedarf mit Ausn der gesetzlich bestimmten Fälle grds nicht der Mitwirkung Dritter (BGHZ 17, 118, 120; BGH DNotZ 67, 320), vgl § 18...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

  (1) 1Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen ...

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