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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1824 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) § 181 bleibt unberührt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der bisher in § 1795 aF geregelte gesetzliche Vertretungsausschluss wird unter sprachlicher Anpassung inhaltlich unverändert in das Betreuungsrecht übernommen. Um eine Gefährdung der Interessen des Betreuten durch Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer zu verhindern, wird zusätzlich zu § 181 (II) für einen Katalog von bestimmten Angelegenheiten kraft Gesetzes die Vertretungsmacht des Betreuers grds ausgeschlossen (I Nr 1–3). Die Vorschrift gilt auch für den Vormund (§ 1789 II 2), den Pfleger für Minderjährige gem §§ 1809 ff (§§ 1813 I, 1789 II 2), die Pfleger gem §§ 1776, 1777 (§§ 1776 III 1, 1777 IV 2, 1813 I, 1789 II 2), die sonstigen Pfleger gem §§ 1882 ff (§ 1888 I) und die gesetzliche Vertretung durch Eltern (§ 1629 II 1).

B. Ausschlussgründe I Nr 1–3.

 

Rn 2

Ein einseitiges Rechtsgeschäft (I Nr 1), wie Anfechtung, Kündigung und Zustimmung, dass vom Betreuer unter Verstoß gg das Vertretungsverbot vorgenommen worden ist, ist nichtig. Nicht hing...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht
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