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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Der Vorerbe darf nicht über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück verfügen (I), ebenso wenig über irgendeinen Nachlassgegenstand unentgeltlich (II). Dies gilt auch, wenn das Verfügungsobjekt als Surrogat gem § 2111 in den Nachlass gelangt ist.

 

Rn 2

Eine ausdehnende Auslegung auf andere Fälle kommt nicht in Betracht, mag die Verfügung auch gravierende wirtschaftliche Konsequenzen für den Nacherben haben. Eigenmächtige Verfügungen des Vorerben, die auch von § 2130 nicht gedeckt sind, geben dem Nacherben die Rechte aus §§ 2127–2129. § 2287 schützt den Nacherben nicht gg unentgeltliche Verfügungen des Vorerben (Nürnbg NJW-RR 24, 10 [OLG Nürnberg 01.09.2023 - 1 U 676/22]). Zur Freigabe von Erbschaftsgegenständen aus dem Nachlass s § 2139 Rn 8.

 

Rn 3

Die beiden ersten Absätze enthalten zwei selbstständig nebeneinander stehende Ausn vom Grundsatz des § 2112. Der Erblasser kann den Vorerben vom ersten, nicht vom zweiten Verbot befreien (§ 2136), somit auch nicht vom Verbot unentgeltlicher Verfügungen über Grund...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
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