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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

A. Zweck/Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm dient dem Schutz des Vertragserben (Frieser ErbR 24, 402, 411f), da dem Erblasser Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich bleiben (§ 2286) und er sein Vermögen beliebig mindern kann. Als Sonderregelung für Schenkungen regelt § 2287 diesen Fall abschließend. § 826 ist insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 89, 2389). Für rechtsgrundlose Zuwendungen wird die Anwendung des § 2287 neben den §§ 812 ff erwogen (MüKo/Musielak Rz 7). Beim pflichtteilsberechtigten Vertragserben kommt ein Anspruch nach § 2329 gg den Beschenkten in Betracht. Zu § 138 vgl § 2286 Rn 4; BGH NJW 81, 1952 [BGH 30.04.1981 - IVa ZR 129/80]. Der Anspruch aus § 2287 gehört als rein persönlicher Anspruch nicht zum Nachlass (BGH ZEV 21, 445 [BGH 10.03.2021 - IV ZR 8/20] Rz 13), dh er muss von jedem Miterben in Höhe seiner Quote geltend gemacht werden. Im Erbvertrag kann der Anspruch uneingeschränkt ausgeschlossen werden (Köln ZEV 03, 76 [OLG Köln 25.10.2001 - 18 U 99/01]; München ZEV 05, 61, 63). Der Vertragserbe kann auf den Herausgabeanspruch verzichten (OHGE 2, 169) oder, entspr dem Erbverzicht in notarieller Form (§ 2348; vgl BGH NJW 89, 2618 [BGH 12.07.1989 - IVa ZR 174/88]; aA RGZ 134, 325), in Schenkungen des Erblassers einwilligen; bei Formmangel ist § 2287 nicht ausgeschlossen, kann aber der Arglisteinwand greifen (Ddorf ZEV 17, 645 [OLG Düsseldorf 21.04.2017 - I - 7 U 12/16] Rz 26). Zum historischen Hintergrund Frieser ErbR 24, 40...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

  (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ...

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