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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB – Herausgabeanspruch.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

A. Allgemeine Grundlagen.

I. Das Bereicherungsrecht als Ausgleichsordnung.

 

Rn 1

§ 812 ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. In ihr ist der allen Bereicherungstatbeständen inhärente Grundgedanke verankert, dass die nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung zu Unrecht im Vermögen des Bereicherungsschuldners befindlichen Gegenstände oder Werte an denjenigen herauszugeben sind, dem sie nach eben jenen Kriterien unter Berücksichtigung der Billigkeit gebühren. IdS erweist sich § 812 als Generalklausel einer am ›unrechtmäßigen Haben‹ anknüpfenden, dieses korrigierenden Ausgleichsordnung, deren Bedeutung sich freilich bei weitem nicht darin erschöpft, allg für unbillig erachtete rechtliche Konsequenzen der Anwendung des sonstigen Zivilrechts zu revidieren (AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 ff Rz 1 ff). Vielmehr erfüllt der Bereicherungsausgleich eine eigenständige und notwendige Funktion iRd zivilrechtlichen Regelungsgefüges (so zutr HP/Wendehorst § 812 Rz 5; Erman/Westermann Vor § 812 Rz 1f), die in der Terminologie der Rspr des BGH freilich häufig auf die zumindest missverständliche Formel reduziert wird, dass ›Bereicherungsansprüche … dem Billigkeitsrecht angehören‹ und solcherart ›in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben‹ unterliegen (BGHZ 36, 232, 234 f; 55, 128, 134; NJW 01, 3184, 3186; mit Recht krit hierzu HP/Wendehorst ...

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