Gesetzestext
(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen aus dem Eintritt des Nacherbfalls. Sie berücksichtigt, dass der Nacherbe nicht etwa der Rechtsnachfolger des Vorerben ist, sondern ihn nur in der Herrschaft über den Nachlass ablöst.
B. Herausgabeanspruch.
I. Rechtsnatur.
Rn 2
Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der erst mit dem Nacherbfall entsteht. Er ist auf Herausgabe bzw. Grundbuchberichtigung (§ 894) gerichtet, nicht auf Übereignung.
II. Anspruchsgegner.
Rn 3
Der Anspruch richtet sich gg den Vorerben. Ist der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten, so richtet er sich gg dessen persönliche Erben (RGZ 163, 51, 53). Er richtet sich nicht gg Dritte. Ansprüche gg Dritte können aber namentlich aus § 2018 bestehen.
III. Umfang.
Rn 4
Herauszugeben ist der Nachlass, so wie er beim Eintritt des Nacherbfalls aufgrund eingetretener Surrogation (§ 2111) und der tatsächlichen Verwaltungstätigkeit des Vorerben vorhanden ist. Herauszugeben wäre er allerdings darüber hinaus so, wie er aufgrund ordnungsgemäßer Verwaltungstätigkeit des Vorerben vorhanden sein müsste. Besteht hier eine Differenz zum Nachteil des Nacherben, so gibt ihm das Gesetz einen Ersatzanspruch (§ 2134). Demgemäß ist der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügung unter den Aspekten der §§ 2111 ff wirksam ist (BGH ZEV 24, 675 [BGH 26.06.2024 - IV ZR 288/22]).
IV. Erfüllung.
Rn 5
Der Vorerbe hat ein Zurückbehal...