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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Erbschaftsanspruch (§§ 2018 bis 2031) erleichtert es dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Vermögensverhältnisse des Erblassers eintritt, in den vollständigen Besitz der Erbschaft zu gelangen, ohne gg den Erbschaftsbesitzer Einzelklagen zu erheben. Zugleich wird der gutgläubige Erbschaftsbesitzer geschützt, indem ihm § 2022 großzügigen Verwendungsersatz und ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht einräumt. Der Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch (Rn 13) tritt neben die Einzelansprüche, etwa aus §§ 985, 1007, 861, 858, 688. Ggü den Einzelansprüchen bietet der Erbschaftsanspruch dem Erben den Vorteil, dass er nur beweisen muss, dass er Erbe ist und, dass der Beklagte den Besitz auf Grund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat. Den eigentlichen Erwerbstitel für die Einzelgegenstände muss der Erbe hingegen weder darlegen noch beweisen (Rn 18).

B. Der anspruchsberechtigte ›Erbe‹.

 

Rn 2

Der Erbschaftsanspruch steht zunächst dem wahren Erben zu. Anspruchsberechtigt ist aber auch der Miterbe vor der Auseinandersetzung, der zunächst die Leistung wegen der gesamthänderischen Bindung jedoch nur an alle Miterben verlangen kann (§ 2039 1), ebenso die Hinterlegung (§ 2039 2) für alle Miterben, weiter anspruchsberechtigt ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls und der Nacherbe im Anschluss nach Eintritt des Nacherbfalls.

 

Rn 3

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört auch der Erbteilserwerber nach § 2033 I, der Pfändungsgläubiger eines Erbteils, der Erbschaftskäufer, jedoch erst nach Abtretung durch den Verkäufer gem § 2374 (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 1) sowie der verwaltende Testamentsvollstr...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
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