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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2127 BGB – Auskunftsrecht des Nacherben.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

A. Auskunftsanspruch.

 

Rn 1

Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128 und gewährt vorbeugenden Schutz vor wirtschaftlicher Verschlechterung des Nachlasses. Das Recht kann von jedem einzelnen Nacherben zur Erteilung der Auskunft an alle ausgeübt werden, auch vom Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker des § 2222, nicht vom Ersatznacherben (s § 2121 Rn 2). Es kann auch wiederholt ausgeübt werden, wenn sich neue Gründe ergeben haben (Soergel/Harder/Wegmann § 2127 Rz 5). Befreiung nach § 2136 ist möglich.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Voraussetzung ist ein Grund für die Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, nämlich die auf Herausgabe des Nachlasses in der von § 2130 vorausgesetzten Beschaffenheit. Die Besorgnis wird sich idR aus der Art der Verwaltung ergeben. Sie kann sich auch auf einzelne wesentliche Nachlassgegenstände beziehen. Sie wird etwa angenommen bei eigenmächtigen Verfügungen, die unter § 2113 fallen (RGZ 149, 65, 68), Verletzung der Pflichten aus § 2114 oder 2116 ff (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3) oder Unvollständigkeit eines gem § 2121 vorgelegten Nachlassverzeichnisses (Soergel/Harder/Wegmann § 2127 Rz 3). Die schlechte Vermögenslage des Vorerben als solche genügt nicht (Staud/Avenarius § 2127 Rz 6; anders § 2128 I). Ein böswilliges Verhalten des Vorerben braucht aber nicht vorzuliegen. Erheblich ist eine Rechtsverletzung, wenn zu befürchten ist, dass sie sich auf nicht unerhebliche Nachlassbestandteile bezieht.

C. Inhalt.

 

Rn 3

Neuerdings wird vertreten, dass zwisch...

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