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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die §§ 946–948 erfassen Sachverhalte, durch welche die selbstständige Existenz einer Sache aufgehoben wird. So können nach § 93 Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (sog wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nach diesem Grundsatz können bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück iSv §§ 93, 94 die Eigentumsverhältnisse an der beweglichen Sache nicht fortbestehen, da diese infolge der Verbindung nicht mehr sonderrechtsfähig ist. Das Grundstück ist bei der Verbindung mit einer beweglichen Sache stets die Hauptsache, auf das Wertverhältnis kommt es nicht an. Die Vorschrift ist nicht abdingbar (RGZ 130, 310).

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück zu dessen wesentlichem Bestandteil iSd §§ 93–94. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 solche Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind oder die zur Herstellung in das Gebäude eingefügt wurden. Dabei darf kein vorübergehender Zweck iSd § 95 vorliegen, da es sich dann um sog Scheinbestandteile handelt (bzgl Einzelheiten s. §§ 94, 95). Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es nicht an (Köln BauR 00, 1784). Nachträgliche Unterlegung mit einem vorübergehenden Zweck gem § 95 ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts (vgl BGH LM § 94 Nr 16). Ob im Einzelfall ein wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil gegeben ist, entscheidet die Verkehrsauffassung. Auch die Verbindung iSv § 93 oder § 94 II mit einem Gebäude, da...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 946 Verbindung mit einem Grundstück
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Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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