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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 95 BGB – Nur vorübergehender Zweck.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

A. Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Fiktion des § 95 schränkt die §§ 93, 94 ein, indem sie bei nicht auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen oder nicht auf Dauer eingefügten Sachen die Bestandteilseigenschaft verneint (BGH NJW 62, 1498 [BGH 23.05.1962 - V ZR 238/60]). Derartige Scheinbestandteile bleiben trotz der Verbindung im Rechtssinne bewegliche Sachen und können anders als die wesentlichen Bestandteile Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie werden nach §§ 929 ff übertragen, der gutgläubige Erwerb richtet sich nach §§ 932 ff (BGHZ 23, 57; NJW 87, 774). Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf § 95 beruft (RG 158, 375).

B. Verbindung oder Einfügung.

I. Vorübergehender Zweck.

 

Rn 2

Die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (I 1) und die in ein Gebäude eingefügten Sachen (II) werden gleichbehandelt. Die Verbindung oder Einfügung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihm seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnt, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt (BGH NJW 96, 917 [BGH 22.12.1995 - V ZR 334/94]) oder die Dauer noch nicht klar abzuschätzen ist (BGH DB 70, 585 [BGH 28.01.1970 - V ZR 7/67]). Ein Zweck ist als dauernd anzusehen, wenn eine zeitliche Begrenzung nicht feststeht. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Gr...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 95 Nur vorübergehender Zweck
Bürgerliches Gesetzbuch / § 95 Nur vorübergehender Zweck

  (1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden ...

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