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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

A. Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm konkretisiert und erweitert den Begriff des wesentlichen Bestandteils bei Grundstücken. Dies dient wie bei § 93 der Erhaltung wirtschaftlicher Werte. Zudem soll der potentielle Erwerber ohne weiteres feststellen können, was zum Grundstück gehört (BGH NJW 79, 712; Hamm VersR 83, 285). Da § 93 bewegliche und unbewegliche Sachen erfasst, kann eine Sache zugleich wesentlicher Bestandteil nach § 93 und nach § 94 sein.

B. Begriffsbestimmung.

I. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Abs 1).

 

Rn 2

Wesentliche Grundstücksbestandteile bilden neben den Gebäuden sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen und die ungetrennten Erzeugnisse. Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, zB Brücken (Karlsr NJW 91, 926 [OLG Karlsruhe 31.10.1990 - 4 U 165/89]), Tiefgaragen (BGH NJW 82, 756) und Luftschutzstollen (BGH NJW 60, 1003).

Ob eine Sache fest verbunden ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine feste Verbindung liegt vor, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führen würde. Ausreichend ist, dass eine Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (zB BGH NJW 78, 1311; NJW 83, 567). Bei Gebäuden liegt aufgrund ihres Fundaments idR eine feste Verbindung mit dem Boden vor (BGHZ 104, 298: Blockhaus mit Fundament). Auch ohne Verankerung im Boden kann die Schwerkraft einer Sache für eine feste Verbindung genügen, etwa bei einem H...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
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