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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

A. Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198).

 

Rn 2

Wird eine bislang selbstständige Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, führt dies zum Verlust des Eigentums und sonstiger Rechte an der Sache, s. §§ 946 ff. Das gilt insb für den bis zur Verbindung bestehenden Eigentumsvorbehalt an der Sache (RG 63, 422). Ggf kann aber ein Eigentumsvorbehalt an wesentlichen Bestandteilen in eine schuldrechtliche Vereinbarung umgedeutet werden, die Aneignung (§ 956) zu gestatten oder ein Nutzungsrecht einzuräumen (MüKo/Stresemann Rz 17). Umgekehrt gewinnt ein wesentlicher Bestandteil seine Sacheigenschaft durch Trennung zurück, sofern diese ohne Zerstörung oder Wesensveränderung der Sache und des Bestandteils möglich ist, § 997 I. Schuldrechtliche Vereinbarungen über wesentliche Bestandteile sind möglich, insb wenn diese später durch Trennung von der Hauptsache selbstständig werden sollen (BGH NJW 00, 505). Die separate Übereignung wesentlicher Bestandteile ist unwirksam, ebenso die Verpfändung und Pfändung von wesentlichen Bestandteilen (BGHZ 104, 298, 304; aA Gaul NJW 89, 2509). Dingliche Rechtsgeschäfte über wesentliche Bestandteile sind nur zulässig, sofern sie unter der aufschiebenden Bedingung der Trennung von der Hauptsa...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
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Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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