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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1798 BGB – Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.

(2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

In der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden in den §§ 1789–1801 nur noch der Grundsatz des Handelns des Vormunds bei der Vermögenssorge vorweg allgemein und folgend verschiedene nur für das Vormundschaftsrecht geltenden Besonderheiten geregelt (BTDrs 19/24445, 211 ff). Im Übrigen wird für die tatsächliche Vermögenssorge zu den Vorschriften des Betreuungsrechts verwiesen (§§ 1835–1847).

B. Rechte und Pflichten (I und II).

 

Rn 2

Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies...

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