Gesetzestext
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Auslegung einer Willenserklärung soll den rechtlich maßgebenden Sinn der Erklärung ermitteln (BGH FamRZ 87, 476; BeckOK/Wendtland § 133 Rz 17). Ihre Aufgabe erstreckt sich auf die Vorfrage, ob ein Verhalten den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt (BGH NJW 86, 3132), insb ob ein Rechtsbindungswille besteht (BGHZ 21, 106f). Hauptsächlich ist der Inhalt mehrdeutiger oder lückenhafter Willenserklärungen zu bestimmen (Bork AT Rz 497). Die Funktion der Willenserklärung als Mittel, einen privaten Willen zu verwirklichen, und der Wortlaut des § 133 legen nahe, dass mit der Auslegung der Wille festgestellt werden soll. Da der Wille in irgendeiner Weise nach außen erkennbar und damit verkörpert sein muss (BGHZ 47, 78), kann der reine Wille weder Gegenstand noch recht verstandenes Ziel der Auslegung sein (Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D 41). Bezugspunkt der Auslegung ist das menschliche Verhalten bzw die Erklärung.
B. Bedeutung.
I. § 157.
Rn 2
Der sachliche Gehalt und das Verhältnis der §§ 133, 157 zueinander sind umstr (Staud/Singer § 133 Rz 4 mwN). Nach der gesetzlichen Formulierung ist gem § 133 für die Auslegung von Willenserklärungen auf den wirklichen Willen und bei der Auslegung von Verträgen laut § 157 auf Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte abzustellen. Diese Unterscheidung wird allg als verfehlt angesehen (Erman/Arnold § 133 Rz 6). Einerseits sind die Kriterien des § 133 auch für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, da diese auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhen (MüKo/Busche § 133 Rz 18). Andererseits sind die Wertungen des § 157 auch für die Auslegung von Willenserklärungen beachtlich (BGHZ 21, 328). Die §§ 133, 1...