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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 157 BGB – Auslegung von Verträgen.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

A. Normzweck und Verhältnis zu § 133.

 

Rn 1

§ 157 ist im Zusammenhang mit § 133 zu lesen. Weder ist § 133 beschränkt auf die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht Bestandteil eines Vertrags sind, noch gilt § 157 nur für die Auslegung von Verträgen (BGHZ 47, 75, 78 = NJW 67, 673). Im Großen und Ganzen decken sich daher die Anwendungsbereiche der Vorschriften (Staud/Roth Rz 1). § 157 ergänzt § 133 insofern, als er die objektiven Auslegungsmaßstäbe von ›Treu und Glauben‹ und der ›Verkehrssitte‹ ausdrücklich benennt. Diese Maßstäbe werden entspr auf die Auslegung von Prozesshandlungen angewendet.

 

Rn 2

Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der in § 157 unvollkommen geregelten Auslegung von Verträgen die ergänzende Vertragsauslegung, hierzu Rn 15.

B. Eigentliche Vertragsauslegung.

 

Rn 3

Die unbestimmten Rechtsbegriffe von ›Treu und Glauben‹ und der ›Verkehrssitte‹ sind gem § 157 Richtschnur auch der eigentlichen Auslegung (auch ›erläuternde‹ oder ›einfache‹ Auslegung). Sie greifen also auch dort, wo es nicht um ergänzende Vertragsauslegung geht.

I. Treu und Glauben.

 

Rn 4

Mit dem Begriffspaar von ›Treu und Glauben‹ ist zum einen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und zum anderen das Gebot eines gerechten Interessenausgleichs angesprochen.

 

Rn 5

So widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, eine Vertragsklausel so auszulegen, dass sie im Widerspruch zu einer anderen Vertragsklausel oder dem Zweck des Vertrages steht (BGHZ 146, 318, 327 = NJW 01, 2622 zum Zweck eines Vertragsstrafeversprechens; BGH ZIP 05, 296 zur Bindung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers an das ›seine‹ GmbH treffende Wettbewerbsverbot). Ebenso ist eine Auslegung, die der erfüllungsbereiten Partei ein Festhalten am Vertrag verwehren und der anderen Seite eine Abkeh...

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