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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 127 BGB – Vereinbarte Form.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Den Parteien steht es grds frei, ein kraft Gesetzes formfrei wirksames Rechtsgeschäft einem Formzwang zu unterwerfen. Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 126a, 126b mit einigen für die vereinbarte Schriftform oder gesetzliche Form vorgesehenen Erleichterungen. Für Formbestimmungen in AGB ist § 309 Nr 13 zu beachten. In Verbraucherverträgen, für die keine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, darf danach für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Unabhängig davon darf in einem auf digitale Kommunikation gerichteten Vertrag keine Schr...

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    86
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Bürgerliches Gesetzbuch / § 127 Vereinbarte Form
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