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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

Die zulasten des Mieters nicht abdingbare (§ 574b III) Norm entspricht § 556a V, VI aF ohne inhaltliche Änderungen. Sie regelt die Formalien des mieterseitigen Kündigungswiderspruchs. Die Form erfüllt Beweisfunktion und soll leichtfertige Widersprüche verhindern, während die Frist dem Vermieter Klarheit verschaffen soll, ob der gekündigte Mieter räumen wird.

B. Form des Widerspruchs, § 574b I.

 

Rn 2

Der Kündigungswiderspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nunmehr (BEG IV, BGBl 1, 2024, Nr 323 v 29.10.24) in Textform (§ 126b) ggü dem Vermieter erklärt werden muss; zu früheren Besonderheiten bei Erklärung per beA-Schriftsatz vgl Fleindl FS Hannemann 23, S 103. Ein Telefax reicht. Ein Formfehler führt nach § 125 zur Nichtigkeit des Widerspruchs (Karlsr NJW 73, 1001 [OLG Karlsruhe 16.02.1973 - 5 REMiet 1/72]). Ein Handeln durch Stellvertreter ist zulässig. § 174 ist aber zu beachten. Bei Mietermehrheit müssen alle Mieter erklären oder Vollmacht erteilt haben, wenn die übrigen für den Vermieter erkennbar auch in deren Namen Widerspruch geltend machten. Bei einer Vermietermehrheit muss der Wider...

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