Gesetzestext
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
A. Zweck und Anwendungsbereich.
Rn 1
Das konstitutive Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, der Erleichterung der Beweisführung und dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion, BAG NZA 07, 466f [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06]). § 623 gilt nur für ArbN, nicht für arbeitnehmerähnliche Personen (Grüneberg/Weidenkaff § 623 Rz 1). Weitergehende Formerfordernisse dürfen vereinbart werden, geringere nicht. Strengere Anforderungen in §§ 22 III BBiG und 9 III 2 MuSchG.
B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rn 2
§ 623 gilt für: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung, für ordentliche und außerordentliche, ferner für Änderungskündigung und das ihr zugrunde liegende Änderungsangebot (BAG NZA 19, 1143 [BAG 21.05.2019 - 2 AZR 26/19]; 17, 499 [BAG 26.01.2017 - 2 AZR 68/16]; 12, 628 [BAG 29.09.2011 - 2 AZR 523/10]), die Lossagung des ArbN gem § 12 KSchG (ErfK/Müller-Glöge § 623 Rz 3b) und das vertragliche Recht des ArbN zur vorzeitigen Beendigung (BAG NZA 16, 361 [BAG 17.12.2015 - 6 AZR 709/14]). Auch bei Aufrücken vom ArbN in eine Organstellung, zB zum Geschäftsführer der GmbH; der schriftliche Anstellungsvertrag enthält im Zweifel jedoch die konkludente formgerechte Aufhebung des Arbeitsvertrags (BAG NZA 14, 540 [BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12]; 13, 54 [BAG 26.10.2012 - 10 AZB 60/12]). § 623 gilt nicht für: Nichtverlängerungsmitteilung des ArbG bei Auslauf der Befristung (ErfK/Müller-Glöge § 623 Rz 3a), Widerspruch des ArbG gem § 625 bzw § 15 V TzBfG, Abmahnung, Anfechtung des Arbeitsverhältnisses und einseitige Lossagung von faktischem Arbeitsverhältnis (§ 611 Rn 58), wenn der Nichtigkeitsgrund von Anfang an bestand (Staud/Oetker § 623 Rz 37 mwN), Aufhebung der Kündigung bzw des...