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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

1Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

 

Rn 1

Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der Form führt zur Nichtigkeit, § 125 (Rn 19). Erforderlich ist der Zugang einer unterzeichneten Erklärung (Frankf BeckRS 23, 10702 Rz 41).

 

Rn 2

Ausnw bedarf der Bürgschaftsvertrag aufgrund der Anwendbarkeit weiterer Formvorschriften einer notariellen Beurkundung: (1.) Die notarielle Form des § 311b I ist zu beachten, wenn die Bürgschaftserklärung wesentlicher Inhalt des Grundstückskaufvertrags sein soll (BGH WM 57, 130, 132; NJW 62, 586, 587 [BGH 15.01.1962 - III ZR 177/60]: zu § 313 aF): Der Verstoß führt zur Nichtigkeit nach § 125; (2.) Eine Gefälligkeitsbürgschaft stellt aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regressansprüche des Bürgen gg den Hauptschuldner (§§ 774 I, 670, s § 765 Rn 7) grds keine formbedürftige Schenkung an den Hauptschuldner – oder an den Gläubiger oder gar einen Dritten – dar. Verzichtet der Bürge aber von vornherein auf den gesetzlichen Rückgriff und einen sonstigen vertraglichen Ausgleich ggü dem Hauptschuldner (zB ein Treugeber-Bürge ggü einem Treunehmer-Hauptschuldner, ein Gesellschafterbürge ggü der Gesellschaft), kann darin eine nach § 518 I zu beurkundende Schenkung (BGH LM 516 Nr 2 Bl 3 li; Staud/Stürner §...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
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