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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift, insb die Nachlasspflegschaft (Rn 19), dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder noch nicht sicher bekannten Erben. Die Nachlasspflegschaft hat iÜ keinen Vorrang vor anderen Möglichkeiten zur Klärung der Rechtslage etwa dem Aufgebotsverfahren nach § 1170 (BGH NJW 14, 693). Nach dem Erbfall ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers für alle sich aus der Erbschaft ergebenden Angelegenheiten zuständig. Der Staat greift in die privaten Nachlassangelegenheiten des Erben daher grds nicht ein. Bestehen von Seiten des Nachlassgerichts keine Zweifel an der Existenz der Erben, ihrer Identität, Erbberechtigung und Erbschaftsannahme, werden keine staatlichen Fürsorgemaßnahmen ergriffen (Ddorf FamRZ 95, 895). Dies gilt selbst dann, wenn bei Zerstrittenheit der vorhandenen Erben ein Tätigwerden sinnvoll erscheint (Zweibr Rpfleger 86, 433). Möglich ist hier jedoch ein Verfahren nach §§ 343 ff FamFG.

 

Rn 2

Die Anordnung der Nachlasssicherung ist nur hinsichtlich eines Erbteils zulässig, für den die Voraussetzungen des § 1960 vorliegen (Tidow RPfleger 91, 400). Sind die Erben teils unbekannt, teils ermittelt und teils unbekannten Aufenthalts kommt damit nicht etwa eine Nachlasspf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
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