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Notar im Wohnungseigentum / 1 Amtsstellung

Alexander C. Blankenstein
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Nach dem von der Notarkammer dargestellten Berufsbild nehmen Notare als unparteiische Urkundsperson Aufgaben wahr, die für ein rechtsstaatliches Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Um dies zu gewährleisten, sind sämtliche Befugnisse und Handlungen gesetzlich in der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und anderen Bestimmungen reglementiert. So werden Notare insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

  • Grundstückssachen (Veräußerung, Erwerb und Belastung von Grundbesitz)
  • Handels- und Gesellschaftsrecht (Gründung oder Umgestaltung von Gesellschaften und anderen Unternehmungen und Vereinigungen etc.)
  • Erbrecht (bestimmte Testamentsformen, Erbverträge, Erbscheinsanträge etc.)
  • Ehe- und Familienrecht (Ehe- und Partnervertrag, Scheidungsvereinbarung, Adoption)
  • Vorsorgevollmacht (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
  • Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation

Im Bereich des Wohnungseigentums kümmert sich der Notar um

  • Begründung von Wohnungseigentum
  • Veräußerung und Erwerb bzw. Belastung von Wohnungseigentum,
  • Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
  • Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum.

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften etc. Daneben nehmen sie Verlosungen und Auslosungen vor, erstellen Vermögensverzeichnisse, führen freiwillige Versteigerungen durch, sind als Schiedsrichter tätig, nehmen Eide ab, stellen Bescheinigungen aus und verwahren Wertpapiere oder Kostbarkeiten.

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