Ansgar Beckervordersandfort
Rz. 19
Die Vollmacht sollte unbedingt eine Bestimmung dazu enthalten, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Letzteres empfiehlt sich deshalb, weil das OLG Hamm entschieden hat, dass eine Vorsorgevollmacht entgegen der Regelung der §§ 672, 168 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.
Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamm vom 10.1.2013 soll jedoch selbst eine ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeordnete Vollmacht dann nicht wirksam sein, wenn der Bevollmächtigte der Alleinerbe des Erblassers ist. In diesem Fall sei die Vollmacht durch Konfusion erloschen, da aufgrund der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten keine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem rechtsgeschäftlich Vertretenen mehr vorliegt. In dem konkreten Fall verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, obwohl der Alleinerbe eine notarielle transmortale Vollmacht vorlegen konnte. Gerade beim bevollmächtigten Alleinerben ist die Einschränkung der Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht aber nicht zu rechtfertigen.
Rz. 20
Leider haben auch diverse weitere Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Rechtssicherheit gebracht. In einer Entscheidung vom 4.8.2016 ging das OLG München zwar von der Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht für den Alleinerben aus, solange nicht zweifelsfrei (durch Erbschein) feststeht, dass der Bevollmächtigte auch Alleinerbe ist. In einer zweiten Entscheidung vom 31.8.2016 lässt das OLG München dann allerdings die Wirksamkeit der transmortalen Vollmacht daran scheitern, dass in der notariellen Urkunde durch den Bevollmächtigten erklärt wird, dass er auch Alleinerbe ist. Das OLG Frankfurt stellt nun in einem Beschl. v. 14.11.2023 klar, dass das Grundbuchamt eine notarielle transmortale...