Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / e) Der Verzicht auf die Genehmigung

Rz. 58 § 1829 Abs. 4 BGB (§ 1904 Abs. 4 BGB a.F.) regelt, dass unter besonderen Voraussetzungen ein Verzicht auf die richterliche Genehmigung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn zwischen dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten nach § 1829 Abs. 4 und 5 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, ...mehr

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Die Patientenverfügung / 3.5.1 Umfang der Vollmacht

Bis zum Jahr 1999 war es stark umstritten, ob sich eine Vollmacht auch auf Fragen der Gesundheitssorge erstrecken konnte. Erst mit Inkrafttreten des 1. Betreuungsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 wurde durch Einfügung des § 1904 Abs. 2 BGB a. F. die Zulässigkeit von Vollmachten mit dem Bereich "Gesundheitssorge" geregelt. Damit der Bevollmächtigte Entscheidungen über ärztliche M...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / VII. Konsequenzen eines Handelns ohne Gespräch/Genehmigung

Rz. 85 Fraglich ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Gespräch nicht stattgefunden hat und eine notwendige Genehmigung nicht eingeholt wurde oder fehlerhaft ist. Über die Verweisung in § 1908i BGB gilt für den Betreuer bis zum 31.12.2022 § 1831 BGB. Ab 1.1.2023 gilt § 1858 BGB. Fehlt die Genehmigung für ein einseitiges Rechtsgeschäft, so wird dieses ohne die Genehm...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / III. Beratungshilfe

Rz. 52 In keinem Verhältnis zu der Verantwortung, den Anforderungen an den Anwalt und die Haftungsrisiken stehen naturgemäß die Beratungshilfegebühren, die dem Rechtsanwalt lediglich eine Vergütung von 15 EUR brutto (!) (vgl. VV 2500 RVG) durch den Mandanten und weitere 38,50 EUR (vgl. VV 2501 RVG) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zusprechen. Hierbei ist zunächst...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / I. Vorüberlegungen

Rz. 55 Es wurde bereits angesprochen, dass der Mandant die Wahl hat, eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung oder ohne durch einen Rechtsanwalt entwerfen und erstellen zu lassen, ohne dass es anschließend der notariellen Beurkundung oder einer Unterschriftsbeglaubigung bedarf. Dies gilt freilich mit der Einschränkung, dass die Verbindung von Vorsorgevollmacht und Patie...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / a) Generalvollmacht

Rz. 70 Es ist bereits erwähnt worden, dass bei einer Generalvollmacht das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug in Betracht kommt (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG), wobei der Höchstwert auf 1 Million EUR beschränkt ist. Während eine allein im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbarte Verwendungsbeschränkung noch nicht zu einem Wert...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Voraussetzungen/Grenzen und Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung

Rz. 126 Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsger...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / b) Generalvollmacht kombiniert mit Vorsorgevollmacht nebst Patienten- und Betreuungsverfügung

Rz. 80 Der Notar wird beauftragt, in einer einheitlichen Urkunde dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht und eine Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung zu errichten. Hinsichtlich der Betreuungs- und Patientenverfügung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 75, 77). Diese sind gegenstandsgleich und sollen bei der nachfolgenden Ber...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 3. Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde

Rz. 15 Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Sie steht der notariell beglaubigten Vollmacht gleich.[28] Diese Befugnis erstreckt sich nur dann, wenn diese von natürlichen Personen erteilt werden. Eine solche Vollmacht entspricht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 ...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / A. Einleitung

Rz. 1 Wer das Mandat erhält, bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten und Patientenverfügungen zu beraten oder entsprechende Entwürfe zu fertigen bzw. als Notar anschließend zu beurkunden, sieht sich hohen Herausforderungen gegenüber, bei denen hohe Fachkompetenz ebenso gefragt ist wie Sozialkompetenz. Die insoweit abgefragte Fachkompetenz gilt es ständ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VIII. Gewissenskonflikt des Notars bei einer Beurkundung

Rz. 40 Löst der vom Vollmachtgeber gewünschte Inhalt einer Vollmacht oder Patientenverfügung bei dem Notar einen moralisch-ethischen Gewissenkonflikt aus, kann dieser zu einer Beglaubigung raten.[73] Dabei darf natürlich nicht die Grenze zu Erklärungen überschritten werden, bei der der Notar auch eine Beglaubigung ablehnen muss.mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Privatschriftliche Errichtung

Rz. 4 Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht privatschriftlich erteilen. Wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Rz. 5 Die schriftlich errichtete Vollmachtsurkunde muss entweder durch den Vollmachtgebe...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / A. Vorab: Zu den Grundmustern und zu den einzelnen Musterbausteinen

Rz. 1 Die nachfolgenden zwei Grundmuster sind so zusammengestellt, dass einerseits Formulierungsvorschläge für einen ausführlichen Text (Grundmuster I, Rdn 8) und alternativ für einen kurzen Text (Grundmuster II, Rdn 9) geliefert werden und anderseits Formulierungsvorschläge für eine Errichtung in der Form der notariellen Beurkundung (Grundmuster I) und alternativ für eine E...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / II. Verhandlung über die Vergütung

Rz. 16 Zunächst gilt es dem unter Anwältinnen und Anwälten weit verbreiteten Vorurteil entgegenzutreten, es sei unangemessen, ja geradezu peinlich vor Übernahme des Mandates das "Preisgespräch" mit dem Mandanten zu suchen. Da heißt es oftmals, über Geld zu sprechen sei unangenehm und wenn man gute Arbeit leiste, würde man sich irgendwann schon einig werden. Da wird ferner ve...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / d) Differenzierung bei mehreren Bevollmächtigten

Rz. 129 Bei Erörterung der persönlichen Angelegenheiten auch und insbes. im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung wünscht der Vollmachtgeber bei mehreren Bevollmächtigten in der Konstellation Partner und Kinder (Familie), dass ein Bevollmächtigter "Vorrang" hat (i.d.R. der Partner gegenüber den Kindern) oder dass sich Bevollmächtigte bei besonders schwerwiegenden und ins...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / IV. Auskunftsberechtigung

Rz. 10 Auskunftsberechtigt sind Gerichte, dort natürlich die Betreuungsgerichte (§ 78b BNotO, § 6 VRegV). Der Abruf kann entweder schriftlich oder elektronisch auf Ersuchen des Betreuungsgerichts bzw. des Landesgerichts als Beschwerdegericht erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit ist ein gerichtliches Ersuchen auch fernmündlich möglich (§ 6 Abs. 2 VRegV). Monatlich erfolgen b...mehr

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ZErb 01/2023, Neue Nummerierung der Paragrafen im BGB bei Vorsorgethemen

Der Bundesgesetzgeber hat die gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.1.2023 neu gefasst und teilweise andere Paragrafennummern vergeben:mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Vorüberlegung

Rz. 26 Zu der Beratung eines Anwaltes bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung gehört auch, welches die "richtige" Form für die Errichtung ist. Besser als die notarielle Beurkundung geht es zweifelsohne nicht. Bringt der Vollmachtgeber nicht einen Entwurf mit, bleibt dem Notar nur die Beurkundung. Bei einem fertigen Entwurf, der dem Notar angetragen ...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / A. Vorüberlegungen

Rz. 1 Für den Ernstfall muss sichergestellt sein, dass zum einen der Bevollmächtigte Kenntnis von der und Zugriff auf die Vorsorgeverfügung hat bzw. das Betreuungsgericht Kenntnis von einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht erhält. So ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die anstehenden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / II. Registrierungsfähige Daten

Rz. 8 Von dem Vollmachtgeber können dessen Familienname, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) berücksichtigt werden (§ 1 VRegV). Entsprechendes gilt für den Bevollmächtigten, aber mit Ausnahme des Geschlechts und des Geburtsorts, dafür aber zusätzlich mit einer Telefonnummer. Seit dem 1.1.2023 kann a...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / I. Allgemeines

Rz. 4 Aufgrund der §§ 78a–78c BNotO und der Vorsorgeregister-Verordnung ist das Zentrale Vorsorgeregister eingerichtet worden; es ist bei der Bundesnotarkammer angesiedelt. Nachdem seit "Inbetriebnahme" am 1.3.2005 nur die Registrierung von Vorsorgevollmachten (§ 1 VRegV) möglich war, können seit dem 1.9.2009 auch Betreuungsverfügungen (§ 10 VRegV) registriert werden. Unabhä...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit

Rz. 15 Soweit die Vorsorgevollmacht zu rechtgeschäftlichem Handeln – insbes. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – ermächtigt, muss der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sein. Ist er geschäftsfähig, darf er sich bei Erteilung der Vollmacht nicht im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit[44] befinden (§ 105 Abs. 2 BGB; temporäre "Gesc...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 3. Zivilrechtliche Möglichkeiten

Und eine nachträgliche zivile Klage? Was kann die erbringen? Was genau muss die Pflegerin nachweisen? Und in welcher Form? Der Auskunftspflicht ist sie – nach eigenen Ausführungen – nach bestem Wissen nachgekommen; der Rest wird mit Nichtwissen bestritten. Es habe ja alles der Vater veranlasst. Dafür ist sie nicht haftbar zu machen. Wie soll die Tochter ihre Klage begründen?...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / III. Anmerkungen zur "kurzen" Vorsorgevollmacht

Rz. 10 Bei bewusst kurzer Fassung entfallen die Hinweise aus dem Grundmuster I (dort § 5) in der Vollmachtsurkunde (alternativ könnten Sie mit dem nachstehenden Text als § 3a in der Urkunde aufgenommen werden). Ggf. sollten die nachstehenden Anmerkungen zur Erläuterung für den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten (dem dann mit der Vollmachtsurkunde eine Ablichtung/Abschri...mehr

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§ 7 Besondere Themen für di... / D. Ausfertigung

Rz. 31 Während das Original – die Urschrift – einer privatschriftlichen Vollmacht (Vollmachtsurkunde) – mit oder ohne Unterschriftsbeglaubigung – im Rechtsverkehr Verwendung findet (§ 172 Abs. BGB), verbleibt die Urschrift der notariell beurkundeten Vollmacht in der Verwahrung des Notars (§ 45 Abs. 1 BeurkG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 NotAktVV). Die Urschrift einer notariell beurkund...mehr

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§ 6 Formvorschriften / V. Praktikabilitätsgründe zugunsten der Beurkundung

Rz. 32 Zutreffend kommt daher Kurze [62] zum Ergebnis, dass die Beurkundung "aus formalen Gründen nicht notwendig" ist, "gegebenenfalls aus Praktikabilitätsgründen zu empfehlen". So spricht der höhere "Beweiswert" einer Beurkundung für die Beurkundung. Ebenfalls zutreffend führen Renner/Braun aus, dass Dritte erheblich mehr Vertrauen der beurkundeten Vollmacht entgegenbringen...mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.1 Inhalt

Unter einer Vollmacht versteht man eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) an eine oder mehrere dritte Personen. Sie kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestaltet sein, je nachdem, wie viele und welche Aufgabenbereiche sie umfasst. Wird die Vollmacht für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, spricht...mehr

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§ 6 Formvorschriften / B. ABC der Rechtsgeschäfte

Rz. 24 Grundsätzlich bedarf eine Vollmacht keiner Form, außer das Gesetz schreibt für den Einzelfall eine bestimmte Form der Vollmacht vor. Zu nennen sind nachfolgende, in der Praxis übliche Rechtsgeschäfte:[44]mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Besondere Regelungen im Grundverhältnis

Rz. 177 In der Gestaltungsliteratur sind Regelungen zum Grundverhältnis darüber hinaus ins Angebot bzw. in die Diskussion gekommen.[266] Regelungsbedarf oder wenigstens Regelungsmöglichkeiten werden damit ferner in folgenden Bereichen gesehen:[267]mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / C. Vorsorgevollmacht – Rechtsinstitut/Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Die Vorsorgevollmacht hat sich zu einem Rechtsinstitut entwickelt. Die Vorsorgevollmacht wird insbes. mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung unter dem Begriff der Vorsorgeverfügungen zusammengefasst.[39] Das Recht der Vorsorgeverfügungen kann aufgrund seiner praktischen Bedeutung und besonderen Behandlung in Rechtsprechung und Literatur als besonderes ...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Thema "Vorsorgevollmacht" wird zunehmend Gegenstand von Rechtsberatungen und rechtlichen Auseinandersetzungen: Immer mehr Menschen in Deutschland errichten eine Vorsorgeurkunde. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind mehr als 5 Millionen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert. Sowohl für den Vollmachtgeber ...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / C. Verwahrung

Rz. 13 Es gibt keine staatliche Stelle, die für die bundesweite Verwahrung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen bzw. Betreuungsverfügungen zuständig ist. Es ist im Allgemeinen auch wenig sinnvoll, wenn die Dokumente im Original in zentralen Archiven verwahrt werden. Für ihren Gebrauch ist schließlich die Vorlage des Originals erforderlich. Daher ist es auch richtig,...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / A. Elektronischer Rechtsverkehr ERV

Rz. 1 Der elektronische Rechtsverkehr betrifft einerseits die sichere, rechtsverbindliche, gegenseitige elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Er umfasst andererseits aber auch die gerichtsinterne elektronische Sachbearbeitung und die elektronische Aktenführung bis hin zur elektronischen Archivierung. Zahlreiche Gesetze machen die Bestr...mehr

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ZErb 11/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deichsel Digitalisierung der Streitbeilegung Der Einsatz technikbasierter Streitbeilegungsinstrumente in Deutschland 2022 Nomos, ISBN 978-3-8487-8901...mehr

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ZErb 11/2022, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde des Notars J., St. Wendel (UR Nr. 1021/2020, Bl. 4 ff. d.A.) beantragten die Beteiligten zu 3) und zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins über die jeweils hälftige Beerbung der am xxx verstorbenen Erblasserin, wobei sie sich zur Begründung ihres Erbrechts auf ein – zunächst nur in Kopie vorgelegtes, später im Or...mehr

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§ 8 Patientenverfügung, §§ 1827 f. BGB

A. Allgemein Rz. 1 Die Regelungen zur Patientenverfügung sind nicht geändert worden, erhalten nur einen neuen Standort, statt §§ 1901a, b BGB a.F. sind sie nun unter §§ 1827, 1828 BGB n.F. zu finden. Wie auch andere Vorschriften, die ins Medizinrecht einschlagen (§§ 1904–1906a BGB a.F., siehe § 14 Rdn 3–5), weitgehend unverändert bleiben, erweisen sie sich nach Schwab als "im...mehr

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§ 8 Patientenverfügung, §§ ... / B. Registrierung

Rz. 3 Auch wenn es jedenfalls im Facharbeitskreis 3 schon vorgeschlagen wurde, war die Möglichkeit der Registrierung einer isolierten Patientenverfügung zunächst weiter nicht vorgesehen. Auf Initiative des Bundesrates[3] wurde diese Option nun doch in das Gesetz aufgenommen. Zukünftig können also gem. § 78a Abs. 1 S. 1 BNotO n.F., § 9 VRegV n.F. auch Patientenverfügungen im ...mehr

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§ 8 Patientenverfügung, §§ ... / A. Allgemein

Rz. 1 Die Regelungen zur Patientenverfügung sind nicht geändert worden, erhalten nur einen neuen Standort, statt §§ 1901a, b BGB a.F. sind sie nun unter §§ 1827, 1828 BGB n.F. zu finden. Wie auch andere Vorschriften, die ins Medizinrecht einschlagen (§§ 1904–1906a BGB a.F., siehe § 14 Rdn 3–5), weitgehend unverändert bleiben, erweisen sie sich nach Schwab als "immun".[1] All...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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Anhang 2: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BNotO

Bundesnotarordnung (BNotO) neu gefasst durch Bek. v. 24.2.1961, BGBl. I, 97 BGBl. III 303–1 zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2021, BGBl. I, 1282mehr

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Anhang 3: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – VRegV

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung – VRegV) v. 21.2.2005, BGBl. I, 318 BGBl. III 303–1-1 zuletzt geändert durch G. v. 4.5.2021, BGBl. I, 882, 910mehr

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§ 14 Führung der Betreuung ... / A. Überblick

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§ 18 Betreuungsgericht, -be... / III. Aufgaben außerhalb gerichtlicher Verfahren, §§ 5–10 BtOG

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / III. Ausschlüsse, § 1358 Abs. 3 BGB n.F.

Rz. 20 Im dritten Absatz des § 1358 BGB n.F. werden Konstellationen ausgeführt, die ein Ehegattenvertretungsrecht ausschließen. Das ist der Fall, wenn ein ausdrücklicher (geäußerter), entgegenstehender Wille bekannt oder wegen Trennung anzunehmen ist oder eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer besteht oder (Abs. 5) entsteht. Rz. 21 Eine Vollmacht kann auch...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / VI. Umsetzung, § 1358 Abs. 6 BGB n.F.

Rz. 52 Bei der Ausübung des Vertretungsrechts hat der vertretende Ehegatte wie ein Betreuer zu handeln, also insbesondere Wünsche zu befolgen (§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1821 Abs. 2–4 BGB n.F.), die Regelungen zur Patientenverfügung zu beachten (§ 1358 Abs. 6 i.V.m. §§ 1827 Abs. 1–3, 1828 Abs. 1, 2 BGB n.F.) wie auch Genehmigungserfordernisse bei gesundheitlich gefährlichen oder...mehr

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Literaturverzeichnis / Handbücher/Monographien/Kommentare

Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 36. Edition Bauer/Deinert (Hrsg.), HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 10. Auflage 2020 Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht: Ein Handbuch für die Praxis, 2014 Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht Erbrechtliche Spezialgesetze, 2. Auflage 2019 Krug...mehr

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§ 14 Führung der Betreuung ... / B. Einleitung

Rz. 2 Die persönlichen Angelegenheiten werden im Kapitel 2 Personenangelegenheiten mit den §§ 1827–1834 BGB n.F. geregelt. Dort geht es zunächst um die Patientenverfügung (siehe § 8) sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (§ 1829 BGB n.F., § 1904 BGB a.F.). Redaktionell sind die Änderungen der Verweisungen,[1] insbesondere zur Anforderung an di...mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / F. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sowie Auskunft daraus, §§ 1, 2, 5–9 VRegV, § 78a BNotO

Rz. 21 Die Registrierung in Bezug auf Vorsorgevollmachten ist grundsätzlich unverändert (zur Patientenverfügung: siehe § 8 Rdn 3–6; zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung: siehe § 10 Rdn 33). Eine erhebliche Verbesserung wird in Zukunft sein, dass eine Auskunft nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV n.F. auch an Ärzte möglich sein wird. Betreuer, Betreuungs...mehr